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Satzung

Satzung

„Förderverein Büttgener Brunnenlandschaft e.V.“

 

Inhalt

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Zweck

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

§ 7 Beiträge und Spenden

§ 8 Jahresabschlussprüfer

§ 9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

§ 10 Gerichtsstand



§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Büttgener Brunnenlandschaft".
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenzusatz "e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Kaarst.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst- und Kulturgütern. Der Zweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Instandsetzung und Pflege der von der Sparkasse Kaarst-Büttgen an die Stadt Kaarst geschenkten Brunnenlandschaft auf dem Rathausplatz in Büttgen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.


§ 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft wird erst zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Zahlung des ersten Jahresbeitrages erfolgt.
  2. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tode, bei Vereinigungen und Gesellschaften mit deren Auflösung sowie nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung. Diese Kündigung muss in Textform beim Vorstand eingegangen sein.
  3. Die Mitgliedschaft endet ebenso durch Beschluss des Vorstandes aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn die für die Aufnahme entscheidenden Voraussetzungen entfallen sind. Dieser Beschluss bedarf der Stimmenmehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben.Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt.
  4. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein ehemaliges Mitglied nicht von der Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr.
  5. Ansprüche an das Vereinsvermögen kann das ausgeschiedene Mitglied nicht erheben.


§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich möglichst im ersten Halbjahr des entsprechenden Geschäftsjahres statt.
  2. Nach § 37, Ziffer 1 BGB muss auf Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
  3. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Mitteilung von Tagungsort und Tagungszeit, sowie Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen, gerechnet vom Tage der Absendung der Einladung an.
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  5. Die Mitgliederversammlung ist, ordnungsgemäße Einberufung vorausgesetzt, in jedem Falle beschlussfähig. Für alle Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit.
  6. Der Vorsitzende des Vereins oder ein von ihm bevollmächtigtes Vorstandsmitglied führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
  7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihrem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben ist. Diese Niederschrift ist aufzubewahren.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.

 

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    a) dem geschäftsführenden Vorstand (§ 26 BGB)

    1. Vorsitzende/r
    2. stellvertretende/r Vorsitzende/r
    3. Geschäftsführer/in
    4. Schatzmeister/in

    b) dem erweiterten Vorstand

    6. Brunnenwart/in
    7. bis zu sechs Beisitzern

    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

  2. Der Vorstand tritt nach Bedarf mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen und geleitet.
  3. Dem Vorstand obliegen die Leitung, die Durchführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens des Vereins.
  4. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  5. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


§ 7 Beiträge und Spenden

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist unabhängig vom Beginn der Mitgliedschaft für das komplette Geschäftsjahr zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb des 1. Quartals eines jeden Jahres fällig.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr werden nicht zurückgezahlt.
  3. Auch Nichtmitglieder können sich durch Spenden an der Erfüllung des Vereinszweckes beteiligen.


§ 8 Jahresabschlussprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Jahresabschlussprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
  2. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Jahresabschlussprüfer haben den Jahresabschluss (Vermögens- und Verwendungsnachweis) zu prüfen und ihre Festlegungen in einem Bericht niederzulegen. Die Jahresabschlussprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.


§ 9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Vorschlag der Satzungsänderung muss in der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung enthalten sein.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ½ aller Mitglieder des Vereins vertreten sind. Der Auflösungsbeschluss muss mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
  3. Bei Beschlussunfähigkeit ist erneut eine Mitgliederversammlung auf einen frühestens zwei Wochen später liegenden Termin einzuberufen. Die Versammlung ist auf jeden Fall beschlussfähig. Die Auflösung erfolgt nur dann, wenn mindestens ¾ der erschienenen Mitglieder dem Auflösungsantrag zustimmen.
  4. In begründeten Fällen kann über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins auch schriftlich abgestimmt werden. In diesen Fällen sind jeweils ¾-Mehrheiten aller angeschriebenen Mitglieder erforderlich.
  5. Im Falle der Auflösung ist der Vorsitzende des Vereins Liquidator des Vereins gemäß § 76 BGB.
  6. Bei Auflösung des Vereins wird dessen Vermögen nach Maßgabe der dieser beschließenden Mitgliederversammlung der Stadt Kaarst zur weiteren Verwendung im Sinne des Satzungszwecks übergeben.


§ 10 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ergibt sich aus den allgemeinen Gesetzen.


Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 12.06.2019 in Kraft.

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